§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen Truck Team SüdDeutschland e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereines ist 77694 Kehl.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege und die Förderung mildtätiger Zwecke. Die Tätigkeit des
Vereins ist darauf gerichtet Personen i.S.d. § 53 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung (AO) zu unterstützen. Der Schwerpunkt
soll hier auf hilfsbedürftige Menschen und deren Familien gelegt werden. Weiterhin soll Aufklärungsarbeit in betroffenen
Familien und in der Bevölkerung geleistet werden. Die Aufklärungsarbeit soll im Rahmen von Veranstaltungen, in
persönlichen Gesprächen und in der Weiterleitung zu Fachberatern oder Fachstellen erfolgen. Weiterhin soll die
Unterstützung schwerkranker Menschen bzw. bedürftiger Menschen in der Erfüllung ihrer Träume erfolgen, um ihnen
damit ein schöneres Leben bzw. schöne Lebensmomente zu schenken.
2. Der Verein tritt ebenfalls als eine Förderkörperschaft auf. Hier sollen insbesondere durch gesammelte Spendengelder
bzw. gesammelter Sachspenden andere steuerbegünstigte Körperschaften / Vereine / Kinderhospize oder eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich ebenfalls mit dem in Absatz 1 erwähnten mildtätigen Zweck beschäftigen,
unterstützt werden. Des Weiteren sollen auch Institutionen oder Vereine, die eine gemeinnützige Tätigkeit gemäß § 52
Abs. 2 Nr. 9 AO (der Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände
der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer
angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten) durchführen, mittels Sach- oder Geldspenden unterstützt werden.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Durchführungen von Veranstaltungen, Spendenaufrufen, Öffentlichkeitsarbeit
oder ähnlichem und durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts verwirklicht.
4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder
nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 4 (Mildtätigkeit, Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ des § 53 Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 (Mitgliedschaft)
1. Der Verein besteht aus
– aktiven Mitgliedern, das sind alle Mitglieder, die im Verein aktiv mitwirken oder im Verein ein Amt haben
– Ehrenmitgliedern.
2. Personen, die um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 5a
3. Der Verein besteht nur aus den Gründungsmitgliedern. Sollte ein Gründungsmitglied ausscheiden, bedarf es die
Zustimmung aller anderen Mitglieder ein neues Mitglied aufzunehmen. Jedoch wird die Zahl der Mitglieder mit dieser
Satzung auf max.10 Personen bestimmt.
§ 5b
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
a) Der freiwillige Austritt ist dem restlichen Vorstand (Mitgliedern) gegenüber mindestens 2 Monate vorher
schriftlich zu erklären
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen, Beitragsrückstände
von mindestens 4 Wochen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins
schädigen, können durch den restlichen Vorstand (Mitgliedern) aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung
gegenüber dem Vorstand zu gewähren.
3. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes schriftlich Einspruch einlegen, über den
die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.
Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 6 (Beitragspflicht)
1. Von jedem aktiven Mitglied werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages beträgt 12 € und deren Fälligkeit ist jährlich.
2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.
§ 7 (Vorstand)
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenführer
e) und 2 Beisitzern
f) und 1 Ehrenmitglied
2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB (gesetzlicher Vorstand) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer und dem Kassenführer. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, können den
Verein rechtsverbindlich vertreten.
3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit
nicht die Vorstandsversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand für
die Ausführung der Beschlüsse der Versammlung verantwortlich.
4. Die Ämter des gesetzlichen Vorstandes müssen zwingend besetzt sein. Stellen sich für das Amt der Beisitzer nicht
genügend Kandidaten zur Wahl, so bleiben diese Posten unbesetzt.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den restlichen Mitgliedern des Vorstandes für eine Amtszeit von 2 Jahren
gewählt.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so hat in der nächsten anstehenden Vorstandsversammlung eine Nachwahl
zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes kommissarisch die Aufgabe des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu übertragen.
7. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben, einzelne Aufgaben sachkundigen Personen übertragen.
8. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins- insbesondere Vorstandsmitgliedern üben ihr Amt grundsätzlich
ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden,
die nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden
kann. Der Umfang dieser Vergütungen darf jedoch nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist
die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
9. Amtsträger und Mitglieder des Vereins haben für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind, einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB. Hierzu gehören u. a. Fahrtkosten, Porto, Telefonkosten,
Kopier- und Druckkosten oder andere Anschaffungskosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der
Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. Es werden jedoch nur nachgewiesene
Ausgaben durch den Verein erstattet.
§ 8 (Kassengeschäfte)
1. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassenführer bzw. die Kassenführerin. Er bzw. Sie ist berechtigt, Zahlungen für den
Verein entgegenzunehmen und darüber zu quittieren. Er darf planmäßige Zahlungen in unbegrenzter Höhe und außerplanmäßige
Zahlungen bis zu einem Betrag von 1000 € leisten, außerplanmäßige Zahlungen bis zu 5000 € darf er
leisten nach Abklärung und Zustimmung des 1. Vorsitzenden, außerplanmäßige Zahlungen ab 5000 € darf er leisten,
wenn ein Beschluss der Vorstandsversammlung vorliegt.
2. Der Kassenführer hat zur ordentlichen Vorstandsversammlung einen Kassenbericht für das vergangene Geschäftsjahr
vorzulegen.
§ 9 (Vorstandsversammlung)
1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Vorstandsversammlung statt.
2. Die Einladung zur Einberufung einer ordentlichen Vorstandsversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens 2
Wochen durch schriftliche Benachrichtigung aller Vorstandsmitglieder (gem. § 5) durch den vertretungsberechtigten
1. Vorstand unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt vonseiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannten
Mitgliederadresse.
3. Anträge und Anregungen sind beim Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Vorstandsversammlung einzureichen.
5. In der ordentlichen Vorstandsversammlung haben alle Mitglieder, d. h. alle Mitglieder, die im Verein ein Amt bekleiden
ein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
6. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt
werden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
7. Versammlungen werden grundsätzlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Versammlungen sind mit Rücksicht auf die Zahl der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Es bedarf die Anwesenheit von 6 Vorstandsmitgliedern.
8. Die Vorstandsversammlung ist weiterhin beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
9. Über die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von mindestens 5 Mitgliedern des Vorstandes und
vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
10. Wahlen erfolgen grundsätzlich offen und durch Handzeichen. Sie sind schriftlich mit Stimmzetteln durchzuführen,
wenn dies von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Personen beantragt wird oder wenn sich mehrere Kandidaten
zur Wahl stellen.
11. Als gewählt gilt ein Kandidat, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.
12. Zur Durchführung der Wahl wird ein Wahlleiter aus dem Vorstand benannt. Der Wahlleiter muss mindestens 18 Jahre
alt sein und leitet die Wahl so lange, bis der 1. Vorsitzende gewählt wurde.
13. Ein nicht anwesendes Vorstandsmitglied kann wieder gewählt werden, wenn
a) eine Entschuldigung mit ausreichender Begründung über das Fehlen bei Versammlung vorliegt
b) ein mündliches Einverständnis gegenüber dem Vorstand geäußert wurde 14. Mitglieder, die in den vertretungsberechtigten
(gesetzlicher Vorstand) gewählt werden, müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Mitglieder,
die das Amt der Beisitzer wahrnehmen, müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
§ 9a (Satzungsänderung)
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitglieder des Vorstandes mit einer Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden,
stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen.
§ 10 (Auflösung des Vereins)
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Diakonie
Kork in Kehl-Kork (Abteilung Hanauerland Werkstätten), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 (Datenschutz)
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden im
vereinseigenen EDV-System gespeichert.
2. Die personenbezogenen Daten werden dabei vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den
Mitgliedern werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes
nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der
Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
3. Der Vorstand gibt besondere Ereignisse des Vereinslebens in Zeitungen, auf der Homepage, Rundfunk- und TVSendungen
oder sonstigen Social-Medias bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten, insbesondere
Fotos, veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine
solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere
Veröffentlichung.
4. Zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die
Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
§ 12 (In-Kraft-Treten)
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 01.06.2020 beschlossen.
Die Satzung tritt ab dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Die Unterschriften der Gründungsmitglieder befinden sich im Anhang und sind fester
Bestandteil dieser Satzung (Unterschriften der Gründungsmitglieder der genehmigten
Satzung des Vereins „Truck Team SüdDeutschland e.V.“)